Aktuelles

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Sechsmal im Jahr informieren wir Sie hier über aktuelle Nachrichten und Entwicklungen im Steuerrecht. Den Newsletter stellen wir Ihnen als PDF zum Download zur Verfügung. Um Ihnen eine besssere Übersicht zu gewähren, haben wir die Artikel kategorisiert.

Ältere Rundschreiben finden Sie in unserem Archiv

Ausgaben 2024Download
Quartalsrundschreiben Q1/2024PDF-Dokument
MoPeG - Die Neuerungen im
Personengesellschaftsrecht ab 2024
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Quartalsrundschreiben Q2/2024PDF-Dokument
Sonderausgabe zum Firmenwagen: Besteuerung und GestaltungenPDF-Dokument

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Steuerinformationen für Mai 2024

Das viel diskutierte Wachstumschancengesetz wurde im Bundesgesetzblatt
verkündet und ist somit endlich in Kraft. Obwohl das Entlastungsvolumen im Laufe
des Gesetzgebungsverfahrens deutlich reduziert wurde, enthält das Gesetz viele interessante Änderungen und Neuregelungen.

Darüber hinaus ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Bei Ehegatten mit Kindern ist das Berliner Testament sehr beliebt. Oft wird bei der Ausgestaltung auch eine Strafklausel (z. B. die Jastrowsche Klausel) aufgenommen. Über einen solchen Fall hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Das Urteil zeigt, dass derartige Regelungen zumindest aus erbschaftsteuerlicher Sicht nachteilig sein können.
  • Immer wieder müssen die Gerichte über Sachverhalte entscheiden, die private Veräußerungsgeschäfte betreffen. Aktuell ist gleich auf vier Entscheidungen hinzuweisen: Zwei positive Urteile ergingen im Zusammenhang mit Erbfällen, in den beiden anderen Verfahren wurde von den Steuerpflichtigen eine Steuerfreiheit wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (leider erfolglos) geltend gemacht.
  • Die Tilgung eines geerbten Darlehens mittels „Wohn-Riester“ ist wohl zulässig. Denn nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Revision ist anhängig) ist dem Ehemann die Anschaffung durch seine verstorbene Ehefrau als Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen.
  • Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten mindern – bis zu 150 EUR pro versicherte Person – die Sonderausgaben nicht. Diese Vereinfachungsregelung hat die Finanzverwaltung nun bis Ende 2024 verlängert.
  • Influencer und Blogger können Aufwendungen für Kleidung und Accessoires nicht als Betriebsausgaben absetzen. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung schließt eine steuerliche Berücksichtigung aus.
  • Frohe Kunde gibt es für viele Kapitalgesellschaften. Denn die monetären Schwellenwerte „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ wurden erhöht. Die Anhebung geht für die begünstigten Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und mit weniger Berichtspflichten einher. Die neuen Werte können (Wahlrecht) bereits für den anstehenden Jahresabschluss 2023 genutzt werden.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, dass beteiligungsidentische Personengesellschaften von Übertragungen von Wirtschaftsgütern zum Buchwert ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend eine Neuregelung treffen.
  • Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Allerdings ist hier ein wichtiger Fristablauf zu beachten. Denn die Anträge für 2023 sind bis zum 30.9.2024 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2024.

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Steuerinformationen für Februar 2024

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wurde das Recht der Personengesellschaften mit Wirkung zum 1.1.2024 reformiert. Dadurch entstanden Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer, die nun aber durch das Ende 2023 verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz „vom Tisch sind“. Das heißt: Die grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen bleiben zumindest bis Ende 2026 erhalten.

Darüber hinaus ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Erklären Erben für den Betrieb des Erblassers rückwirkend die Betriebsaufgabe, müssen sie hinsichtlich der daraus resultierenden Steuern bedenken, dass diese bei der Erbschaftsteuer keine steuermindernden Nachlassverbindlichkeiten darstellen. So lautet eine wenig erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
  • Mit einem befristeten Nießbrauch können Eltern ihren (minderjährigen) Kindern an einem Vermietungsobjekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verschaffen.
    Im Gegensatz zur Vorinstanz sah der Bundesfinanzhof im entschiedenen Fall keinen Gestaltungsmissbrauch.
  • Zu Beginn des Jahres stellt sich regelmäßig die Frage, welche Geschäftsunterlagen vernichtet werden können. Dabei ist vor der Entsorgung unbedingt zu prüfen, ob etwaige Fristverlängerungen bestehen, was z. B. bei noch nicht abgeschlossenen Betriebsprüfungen der Fall ist.
  • Eigentlich müssen EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ab 2024 über
    eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Doch nun gibt es eine Nichtbeanstandungsregelung, die betroffene Unternehmer freuen dürfte.
  • Die Bundesregierung hat die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % nicht verlängert. Ab 2024 müssen also wieder
    19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
  • Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss 2022 endete bereits am 31.12.2023. Das Bundesamt für Justiz hat nun aber mitgeteilt, dass es vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.
  • Da die Einkommensgrenzen angehoben wurden, profitieren ab 2024 mehr Steuerpflichtige von der Arbeitnehmer-Sparzulage. Zudem wurden durch
    das Zukunftsfinanzierungsgesetz die steuerlichen Rahmenbedingungen für
    die Mitarbeiterkapitalbeteiligung verbessert.
  • Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Die Finanzverwaltung hat nun die Pauschalenveröffentlicht, die für Umzüge ab dem 1.3.2024 gelten.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2024.
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Steuerinformationen für November 2023

Letztlich konnte sich die Ampel-Koalition doch einigen und hat einen Regierungsentwurf
für ein Wachstumschancengesetz
vorgelegt. Ein Kernelement der zahlreichen (beabsichtigten) Steueränderungen ist eine Investitionsprämie für Investitionen in den Klimaschutz.

Darüber hinaus ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Beim häuslichen Arbeitszimmer und der Homeoffice-Pauschale gelten
    seit 2023 „neue Spielregeln“. Details regelt ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums.
  • Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde mit Wirkung ab 2022 eine Steuerbefreiung
    für kleine Photovoltaikanlagen im Einkommensteuergesetz
    eingeführt. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein ausführliches Anwendungsschreiben veröffentlicht.
  • Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich demgegenüber um eine private Tätigkeit, bei der sich Gewinne und Verluste steuerlich nicht auswirken.
  • Mieter können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs selbst dann steuermindernd geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.
  • Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Übertragung des Betriebsvermögens privilegiert. Doch hier ist Vorsicht geboten, wie eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster zeigt. Danach kann die Regelverschonung nicht in Anspruch genommen werden, wenn zuvor die Optionsverschonung beantragt wurde, deren Voraussetzungen aber tatsächlich nicht vorliegen.
  • Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt stabil und wird auch im
    Jahr 2024 (unverändert) 5,0 % betragen.
  • Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn die Privatnutzung im Anstellungsvertrag ausdrücklich verboten ist und insbesondere dann, wenn der GGf kein Fahrtenbuch führt.
  • Ob Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen gehören, muss der Bundesfinanzhof entscheiden. Denn gegen das steuerzahlerfreundliche Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen wurde Revision eingelegt.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für November 2023.

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Steuerinformationen für August 2023

Das Finanzgericht Hamburg hat Umzugskosten als Werbungskosten anerkannt, obwohl der Umzug in derselben Stadt erfolgte. Es begründete seine Entscheidung mit einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen. Denn der Umzug erfolgte im Streitfall, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können.

Darüber hinaus ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Bei einer Scheidung ist oft auch die gemeinsame Wohnimmobilie betroffen. Und hier ist Vorsicht geboten. Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Verkauf des Miteigentumsanteils an den früheren Ehepartner als privates Veräußerungsgeschäft gewertet werden kann und damit der Einkommensteuer unterliegt.
  • Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR) kann für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses im Notfall nur den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt. Diese steuerzahlerunfreundliche Entscheidung kommt vom Bundesfinanzhof.
  • Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten
    (z. B. Bestattungskosten) in Höhe von 10.300 EUR in Anspruch nehmen. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt der Abzug des Pauschbetrags nicht den Nachweis voraus, dass tatsächlich Kosten angefallen sind.
  • Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen müssen dem Finanzamt ihre Erwerbstätigkeit nicht mehr anzeigen. Diese Nichtbeanstandungsregelung hat das Bundesfinanzministerium getroffen.
  • Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wurden insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) viele Bestimmungen geändert bzw. neu eingefügt. Da das Gesetz zum 1.1.2024 in Kraft tritt, sollte in den nächsten Monaten geprüft werden, in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht.
  • Der Bundesfinanzhof hat 2021 seine Rechtsprechung zur personellen Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung geändert. Das Bundesfinanzministerium hat nun mitgeteilt, dass die neue Sichtweise aus Vertrauensschutzgründen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen ist.
  • Im Rahmen der Pflegeversicherung ist eine Gesetzesänderung zu beachten, wonach ab dem 1.7.2023 neue Beitragssätze für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften“ vorgelegt.
    Der Entwurf enthält Vorgaben zur elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeit
    der Arbeitnehmer.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2023.

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Steuerinformationen für August 2022

Der Bundesrat hat sowohl dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz als auch dem Steuerentlastungsgesetz 2022zugestimmt. Zudem wurden die Erhöhung des Mindestlohns und die Anhebung der Grenze für Minijobs zum 1.10.2022 beschlossen. Wichtige Steuervorhaben der Ampel-Koalition sind somit in „trockenen Tüchern“.

Darüber hinaus ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Es ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherungunabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.7.2023 eine Neuregelung zu treffen.
  • Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem umfangreichen Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token geäußert. Neben diesem Schreiben gilt es aber auch, die weitere Entwicklung zu beobachten. So ist z. B. beim Bundesfinanzhof ein interessantes Verfahren anhängig.
  • Unter gewissen Voraussetzungen kann Betriebsvermögen bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuersteuerbegünstigt übertragen werden. In der Folge müssen dann bestimmte Lohnsummen erhalten bleiben. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich nun auf Billigkeitsmaßnahmen verständigt, sofern die Mindestlohnsummeausschließlich coronabedingt unterschritten wurde.
  • Erhält eine Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen einer anderen Kapitalgesellschaft, unterliegen diese grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer. Voraussetzung: Die Beteiligung hat zu Beginn des Jahres mindestens 10 % betragen. Die Rückbeziehungsfiktion – ein Beteiligungserwerb von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt – führt immer wieder zu Diskussionen. Aktuell ist auf zwei anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof hinzuweisen. Die Vorinstanzen haben hier jeweils zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden.
  • Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Bei einer Umsatzsteuerpflicht können sich Sportvereinenicht auf eine aus dem EU-Recht abgeleitete Steuerfreiheit berufen. Daher haben die Richter an den Gesetzgeber appelliert, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien.
  • Das Bundesfinanzministerium hat sich dazu geäußert, wie Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des 9-EUR-Ticketslohnsteuerlich zu behandeln sind.
  • Ob Aufwendungen nach reisekostenrechtlichen Grundsätzen abzugsfähig sind, entscheidet sich danach, ob am Einsatzort eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Eine interessante Entscheidung gibt es nun vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
    zur ersten Tätigkeitsstätte bei einem angestellten Bauleiter.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2022.

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Die Grundsteuerreform 2022 kommt – auch Sie sind gesetzlich verpflichtet

in Deutschland müssen rund 36 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedet wurde. Aufgrund der Grundsteuerreform ist jeder Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks verpflichtet, für jede wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes (ggf. mehrere Grundstücke) eine gesonderteFeststellungserklärung elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. In Erbbaurechtsfällen ist der Erbbauberechtigte, bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe verpflichtet. Auch Eigentümer einer Eigentumswohnung müssen eine Feststellungserklärung einreichen.

Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen anzuwenden.

Rheinland-Pfalz wendet die Lösung nach Bundesrecht an. Die Aufforderung zur Abgabe dieser Feststellungserklärungen wird durch öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen voraussichtlich Ende März 2022 erfolgen. Die Bürger in Rheinland-Pfalz werden zudem voraussichtlich ab Mai mit einem Schreiben einschließlich einer Ausfüllhilfe durch die rheinland-pfälzische Finanzverwaltung informiert. In diesem Schreiben sind die der Finanzverwaltung bekannten Geobasisdaten enthalten. Fehlende Daten müssen Sie sich selbst beschaffen. Bitte beginnen Sie bereits jetzt mit der Sammlung der relevanten Daten bzw. prüfen Sie die Verfügbarkeit der notwendigen Unterlagen.

Die Erklärungen können von Ihnen selbst ab dem 01. Juli bis zum 31. Oktober 2022 elektronisch über das Portal ELSTER der Finanzverwaltung abgegeben werden. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.

Als Ihre steuerlichen Berater können wir den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie unterstützen. Wir haben keine personellen Ressourcen, um bei der Beschaffung von fehlenden Daten unterstützen zu können.

Wenn Sie die Erklärung nicht selbst über das Portal Elster erstellen und unsere Unterstützung bei der Erstellung in Anspruch nehmen möchten, bitten wir um schriftliche Mitteilung bis spätestens 30.04.2022 mit Angabe der Anzahl der wirtschaftlichen Einheiten. So können wir das Aufkommen an Erklärungen für den Erstellungszeitraum Juli bis Oktober 2022, übrigens auch noch Urlaubszeit, grob abschätzen. Wir werden die Erklärungen dann in der Reihenfolge des Eingangs der entsprechenden Aufträge nach Vorlage ALLER erforderlichen Angaben bearbeiten.  Übermitteln Sie uns alle relevanten Daten vollständig bis spätestens zum 31. August 2022 an die E-Mail-Adresse grundsteuer@becker-hey-huber.de oder auf dem Postweg.

Als Eigentümer/in eines unbebauten oder bebauten Grundstücks in Rheinland-Pfalz erhalten Sie in der Zeit von Mai bis Ende Juli 2022 ein Informationsschreiben Ihres Finanzamts, aus dem Geobasisdaten und Informationen, die für die Feststellungserklärung benötigt werden, hervorgehen.

Sollten Sie dieses Schreiben bis Ende Juli 2022 nicht erhalten haben, so können Sie es bei der Bewertungsstelle des für Sie zuständigen Finanzamts (Finanzamt in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Grundstück liegt) anfordern.

Für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, inklusive Wirtschaftsgebäude und verpachtete Ländereien (Stückländereien) werden die Schreiben im August 2022 versendet.

Die dem Informationsschreiben beigefügte Ausfüllhilfe (Datenstammblatt) enthält Angaben zum Stichtag 1. Januar 2022, wie z. B.:

  • Aktenzeichen
  • Flurstückskennzeichen
  • Lagebezeichnung
  • amtliche Fläche
  • Bodenrichtwert

Folgende Daten müssen von Ihnen als Eigentümer/in unter anderem selbst ermittelt werden:

  • Wohn-/Nutzfläche (z.B. in Bauunterlagen zu finden)
  • Anzahl der Wohnungen
  • Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze
  • Baujahr

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter https://www.lfst-rlp.de (Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz) und unter www.grundsteuerreform.de (Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes).

In anderen Bundesländern gelten i.d.R. andere Regelungen als in Rheinland-Pfalz. Bitte informieren Sie sich über die Anforderungen anderer Bundesländer auf den Seiten der jeweiligen Finanzverwaltung, sofern Sie dort Grundvermögen besitzen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.