Aktuelles

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Sechsmal im Jahr informieren wir Sie hier über aktuelle Nachrichten und Entwicklungen im Steuerrecht. Den Newsletter stellen wir Ihnen als PDF zum Download zur Verfügung. Um Ihnen eine besssere Übersicht zu gewähren, haben wir die Artikel kategorisiert.

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Steuerinformationen für August 2022

Der Bundesrat hat sowohl dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz als auch dem Steuerentlastungsgesetz 2022zugestimmt. Zudem wurden die Erhöhung des Mindestlohns und die Anhebung der Grenze für Minijobs zum 1.10.2022 beschlossen. Wichtige Steuervorhaben der Ampel-Koalition sind somit in „trockenen Tüchern“.

Darüber hinaus ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Es ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherungunabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.7.2023 eine Neuregelung zu treffen.
  • Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem umfangreichen Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token geäußert. Neben diesem Schreiben gilt es aber auch, die weitere Entwicklung zu beobachten. So ist z. B. beim Bundesfinanzhof ein interessantes Verfahren anhängig.
  • Unter gewissen Voraussetzungen kann Betriebsvermögen bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuersteuerbegünstigt übertragen werden. In der Folge müssen dann bestimmte Lohnsummen erhalten bleiben. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich nun auf Billigkeitsmaßnahmen verständigt, sofern die Mindestlohnsummeausschließlich coronabedingt unterschritten wurde.
  • Erhält eine Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen einer anderen Kapitalgesellschaft, unterliegen diese grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer. Voraussetzung: Die Beteiligung hat zu Beginn des Jahres mindestens 10 % betragen. Die Rückbeziehungsfiktion – ein Beteiligungserwerb von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt – führt immer wieder zu Diskussionen. Aktuell ist auf zwei anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof hinzuweisen. Die Vorinstanzen haben hier jeweils zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden.
  • Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Bei einer Umsatzsteuerpflicht können sich Sportvereinenicht auf eine aus dem EU-Recht abgeleitete Steuerfreiheit berufen. Daher haben die Richter an den Gesetzgeber appelliert, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien.
  • Das Bundesfinanzministerium hat sich dazu geäußert, wie Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des 9-EUR-Ticketslohnsteuerlich zu behandeln sind.
  • Ob Aufwendungen nach reisekostenrechtlichen Grundsätzen abzugsfähig sind, entscheidet sich danach, ob am Einsatzort eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Eine interessante Entscheidung gibt es nun vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
    zur ersten Tätigkeitsstätte bei einem angestellten Bauleiter.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2022.

Viel Spaß beim Lesen!

Die Grundsteuerreform 2022 kommt – auch Sie sind gesetzlich verpflichtet

in Deutschland müssen rund 36 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedet wurde. Aufgrund der Grundsteuerreform ist jeder Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks verpflichtet, für jede wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes (ggf. mehrere Grundstücke) eine gesonderteFeststellungserklärung elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. In Erbbaurechtsfällen ist der Erbbauberechtigte, bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe verpflichtet. Auch Eigentümer einer Eigentumswohnung müssen eine Feststellungserklärung einreichen.

Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen anzuwenden.

Rheinland-Pfalz wendet die Lösung nach Bundesrecht an. Die Aufforderung zur Abgabe dieser Feststellungserklärungen wird durch öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen voraussichtlich Ende März 2022 erfolgen. Die Bürger in Rheinland-Pfalz werden zudem voraussichtlich ab Mai mit einem Schreiben einschließlich einer Ausfüllhilfe durch die rheinland-pfälzische Finanzverwaltung informiert. In diesem Schreiben sind die der Finanzverwaltung bekannten Geobasisdaten enthalten. Fehlende Daten müssen Sie sich selbst beschaffen. Bitte beginnen Sie bereits jetzt mit der Sammlung der relevanten Daten bzw. prüfen Sie die Verfügbarkeit der notwendigen Unterlagen.

Die Erklärungen können von Ihnen selbst ab dem 01. Juli bis zum 31. Oktober 2022 elektronisch über das Portal ELSTER der Finanzverwaltung abgegeben werden. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.

Als Ihre steuerlichen Berater können wir den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie unterstützen. Wir haben keine personellen Ressourcen, um bei der Beschaffung von fehlenden Daten unterstützen zu können.

Wenn Sie die Erklärung nicht selbst über das Portal Elster erstellen und unsere Unterstützung bei der Erstellung in Anspruch nehmen möchten, bitten wir um schriftliche Mitteilung bis spätestens 30.04.2022 mit Angabe der Anzahl der wirtschaftlichen Einheiten. So können wir das Aufkommen an Erklärungen für den Erstellungszeitraum Juli bis Oktober 2022, übrigens auch noch Urlaubszeit, grob abschätzen. Wir werden die Erklärungen dann in der Reihenfolge des Eingangs der entsprechenden Aufträge nach Vorlage ALLER erforderlichen Angaben bearbeiten.  Übermitteln Sie uns alle relevanten Daten vollständig bis spätestens zum 31. August 2022 an die E-Mail-Adresse grundsteuer@becker-hey-huber.de oder auf dem Postweg.

Als Eigentümer/in eines unbebauten oder bebauten Grundstücks in Rheinland-Pfalz erhalten Sie in der Zeit von Mai bis Ende Juli 2022 ein Informationsschreiben Ihres Finanzamts, aus dem Geobasisdaten und Informationen, die für die Feststellungserklärung benötigt werden, hervorgehen.

Sollten Sie dieses Schreiben bis Ende Juli 2022 nicht erhalten haben, so können Sie es bei der Bewertungsstelle des für Sie zuständigen Finanzamts (Finanzamt in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Grundstück liegt) anfordern.

Für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, inklusive Wirtschaftsgebäude und verpachtete Ländereien (Stückländereien) werden die Schreiben im August 2022 versendet.

Die dem Informationsschreiben beigefügte Ausfüllhilfe (Datenstammblatt) enthält Angaben zum Stichtag 1. Januar 2022, wie z. B.:

  • Aktenzeichen
  • Flurstückskennzeichen
  • Lagebezeichnung
  • amtliche Fläche
  • Bodenrichtwert

Folgende Daten müssen von Ihnen als Eigentümer/in unter anderem selbst ermittelt werden:

  • Wohn-/Nutzfläche (z.B. in Bauunterlagen zu finden)
  • Anzahl der Wohnungen
  • Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze
  • Baujahr

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter https://www.lfst-rlp.de (Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz) und unter www.grundsteuerreform.de (Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes).

In anderen Bundesländern gelten i.d.R. andere Regelungen als in Rheinland-Pfalz. Bitte informieren Sie sich über die Anforderungen anderer Bundesländer auf den Seiten der jeweiligen Finanzverwaltung, sofern Sie dort Grundvermögen besitzen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.